Satzung

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Satzung 1Satzung der
Ersten Schützengilde Retzstadt e. V.


Stand: 02/2020

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein ist unter folgendem Namen gegründet:
Erste Schützengilde Retzstadt

2. Der Verein hat seinen Sitz in Retzstadt, Kreis Main-Spessart.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes
e. V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen,
Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle
Mitglieder des Vereins.

5. Der Zweck des Vereins ist, mit behördlich zugelassenen
Waffen regelmäßig Übungs- und Wettschießen durchzuführen.

6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine wirtschaftlichen
Ziele, ist politisch, rassisch und konfessionell neutral
und dient lediglich dem Zweck, das sportliche Schießen zu
fördern.

7. Die Erste Schützengilde Retzstadt dient ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung
und zwar im Besonderen durch Förderung
des Volkssportes. Sie ist eingetragener Verein im Sinne
des § 21 BGB (Nicht wirtschaftlicher Verein).

8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

10. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des
Vereins arbeiten ehrenamtlich. Tätigkeiten für den Verein
und Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) ausgeübt
werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
trifft die Mitgliederversammlung.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Vorstandschaft zu
beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb 4
Wochen von der Vorstandschaft abgelehnt, gilt es als angenommen.

3. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch bedarf keiner Angaben
von Gründen und kann vor Ablauf eines Jahres nicht
erneuert werden.

4. Die Vereinsmitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
a) aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

5. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich
um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht
haben. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft
durch geheime Wahl auf einer Mitgliederversammlung des
Vereins von den anwesenden, wahlberechtigten Mitgliedern
gewählt. Eine 2/3 Mehrheit ist zur Erlangung der Würde
erforderlich.

6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung,
jedoch mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres,
wobei die Beiträge und sonstige finanziellen
Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten sind; ferner
bei Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Im Voraus
entrichtete Beiträge werden in keinem Fall zurückerstattet.

7. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
• wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme des betreffenden
Mitgliedes geführt haben, nicht mehr gegeben
sind.
• bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung.
• wenn die Beiträge trotz mehrfacher Mahnung nicht entrichtet
werden.
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft.
Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats
vom Betroffenen schriftlich Einspruch erhoben werden.
Über diesen Einspruch wird dann auf der nächsten Mitgliederversammlung
in geheimer Wahl ein Beschluss gefasst,
gegen den kein Einspruch mehr möglich ist.

§ 3 Rechte und Pflichten

1. Es ist ein Recht aller Mitglieder:
• an allen Versammlungen teilzunehmen,
• durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu
unterstützen und zu fördern,
• die vereinseigenen Sportanlagen zu den festgesetzten
Zeiten zu benutzen.

2. Es ist die Pflicht aller Mitglieder:
• den Beitrag innerhalb des Geschäftsjahres zu entrichten,
• das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln,
• übertragene Funktionen gewissenhaft auszuführen,
• auf den Schießständen Disziplin zu wahren und den Anordnungen
der Schießaufsicht Folge zu leisten.

3. Die Höhe der Beiträge wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen
und von einer Mitgliederversammlung genehmigt.

4. Bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung
von Vereinseigentum ist Schadenersatz zu leisten.

§ 4 Körperschaften des Vereins


1. Der Verein setzt sich ausfolgenden Körperschaften
zusammen:
• die Vorstandschaft,
• die Schießaufsicht,
• die Mitgliederversammlung.

2. Die Vorstandschaft besteht aus:
• 1. Schützenmeister,
• 2. Schützenmeister,
• 1. Schatzmeister,
• 2. Schatzmeister,
• Schriftführer,
• 1. Sportleiter,
• 2. Sportleiter,
• dem von der Jugendversammlung gewählten
Jugendleiter,
• einem Beisitzer,
• Ehrenschützenmeister, soweit einer gewählt ist.

3. Die Vorstandschaft wird für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher
Stimmenmehrheit auf einer Mitgliederversammlung
gewählt.

4. Der Ehrenschützenmeister wird auf Vorschlag der Vorstandschaft
durch geheime Wahl auf einer Mitgliederversammlung
von den anwesenden, wahlberechtigten Mitgliedern
gewählt. Eine ¾ Mehrheit ist zur Erlangung der Würde
erforderlich. Er bleibt über die normale Wahlperiode hinaus
im Amt.

5. Wählbar ist jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr.

6. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26
des BGB. Sie vertreten die Schützengilde gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

7. Jedem Vorstandsmitglied stehen jederzeit die Kassenbücher
und Protokolle zur Einsichtnahme offen. Der 1. Schützenmeister
und der 1. Schatzmeister haben das Recht über
einen
Betrag von 1.000,- € - i.W.: Eintausend Euro je Einzelfall
– zur Deckung laufender Ausgaben zu verfügen. Ausgaben,
die diesen Betrag überschreiten, bedürfen der Genehmigung
der Vorstandschaft.

8. Ehrungen einzelner Mitglieder bleiben der Vorstandschaft
vorbehalten.

9. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Neuwahl des
zu besetzenden Postens.

10. Die Schießaufsicht wird turnusmäßig bestimmt und durch
Anschlag im Schützenhaus bekanntgegeben. Ihre Aufgabe
ist es, darüber zu wachen, dass die, in den Bestimmungen
des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. festgelegten
Verordnungen, beachtet und erfüllt werden.

11. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet dem Geschädigtem gegenüber
immer der Verein, nicht das Vorstandsmitglied.

§ 5 Versammlungen und Protokolle

1. Mindestens einmal innerhalb eines Jahres wird eine ordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung ist
vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von
1 Woche und Nennung der Tagesordnung zu berufen. Auf
der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der 1. Schützenmeister
seinen Mitgliedern einen Jahresrückblick über
die geleistete Arbeit und erzielten Erfolge, außerdem eine
Vorschau auf das kommende Jahr und die Aufgaben, die
der Verein zu verrichten hat. Eventuell vorliegende Anträge
werden beraten und falls nötig, Beschlüsse gefasst. Der
Schatzmeister legt auf der Versammlung Rechenschaft über
Einnahmen und Ausgaben des Vereins während des zurückliegenden
Jahres ab. Diese Angaben werden durch zwei
Rechnungsprüfer, die Einsicht in die Bücher hatten, und die
von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestimmt
werden, bestätigt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf die
gleiche Weise ein-berufen, wenn es die Belange des Vereins
erfordern. Die Mitgliederversammlung ist auch zu berufen,
wenn 10 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Über jede
Versammlung oder Vorstandschaftssitzung ist vom Schriftführer
ein Protokoll anzufertigen, welches ausführlich über
die Punkte der Versammlung Auskunft gibt. Das Protokoll
wird vom 1. Schützenmeister, sowie vom Schriftführer unterschrieben.

3. Auf Versammlungen vorgebrachte Anträge bedürfen der
einfachen Mehrheit der anwesenden, wahlberechtigten
Mitglieder, um angenommen zu werden. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei
Viertel der gültigen Stimmen.

5. Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt die Vorstandschaft,
die Satzung wegen registergerichtlicher/steuerrechtlicher
Beanstandungen/Mängel durch Beschluss der Vorstandschaft
zu ändern.


§ 6 Vereinsvermögen

1. Alles, was dem Verein geschenkt, von ihm gekauft oder als
Beitrag von ihm eingenommen wird, ist Eigentum der Ersten
Schützengilde Retzstadt und kann nicht zurückverlangt werden.

§ 7 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt:
• wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen beschließt.
• wenn die Mitgliederzahl weniger als drei Personen beträgt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung
Retzstadt, die es zwecks Verwendung
zur Förderung des Sports bis zur Neugründung eines
gemeinnützigen, steuerbegünstigten Schützenvereins am
Ort, längstens jedoch 5 Jahre, treuhänderisch zu verwalten
hat. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist das Vermögen
von der Gemeindeverwaltung Retzstadt ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Bei Neugründung eines Schützenvereins geht das, der
Gemeindeverwaltung übergebene Eigentum und Vermögen
des aufgelösten Vereins in das Eigentum des neuen Schützenvereins
über.

§ 8 Schützenjugend

1. Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend.
Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in
dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.


2. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Der
1. Schützenmeister hat die Jugendordnung zu bestätigen
soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und
Zweck verstößt.


3. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe
dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen
Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins
zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung
eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung
und der Jugendordnung.


4. Der 1. oder 2. Schützenmeister sind berechtigt, sich über die
Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und
gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse
zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung
zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht
geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter der Vorstandschaft
zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

§ 9 Vereinsordnungen

1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen
zu beschließen.

§ 10 Datenschutz

1. Als Mitglied des BSSB ist die Erste Schützengilde Retzstadt
verpflichtet, ihre Mitglieder an die übergeordneten Verbände
zu melden. Elektronisch übermittelt werden dabei die
Adressdaten, das Geschlecht, die ausgeübten Sportarten
sowie die erhaltenen Ehrungen. Bei Funktionären (z. B. Vorstandsmitglieder)
zusätzlich die Telefonnummer, die E-Mail
Adresse und die Funktion im Verein. Diese Daten werden
nach Beendigung der Funktionärstätigkeit, bei Austritt oder
Tod nicht gelöscht.

2. Die Bankverbindung wird ausschließlich bei der Ersten
Schützengilde Retzstadt gespeichert und nicht weitergegeben.

3. Rechtsgrundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz.

§ 11 Eintragung in das Vereinsregister

1. Die erste Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
vom 21. November 1959 mit der erforderlichen
Stimmenmehrheit angenommen.

2. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister wurde auf
derselben Sitzung beschlossen.

3. Die Satzung tritt am selben Tag der Eintragung in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Gemünden a.M. in Kraft.