Satzung

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Satzung 1Satzung der Ersten Schützengilde Retzstadt e. V.


Stand: 02/2020

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein ist unter folgendem Namen gegründet: Erste Schützengilde Retzstadt

2. Der Verein hat seinen Sitz in Retzstadt, Kreis Main-Spessart.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder des Vereins.

5. Der Zweck des Vereins ist, mit behördlich zugelassenen Waffen regelmäßig Übungs- und Wettschießen durchzuführen.

6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, ist politisch, rassisch und konfessionell neutral und dient lediglich dem Zweck, das sportliche Schießen zu fördern.

7. Die Erste Schützengilde Retzstadt dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar im Besonderen durch Förderung des Volkssportes. Sie ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB (Nicht wirtschaftlicher Verein).

8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

10. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Tätigkeiten für den Verein und Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Vorstandschaft zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb 4 Wochen von der Vorstandschaft abgelehnt, gilt es als angenommen.

3. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch bedarf keiner Angaben von Gründen und kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

4. Die Vereinsmitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
a) aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

5. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft durch geheime Wahl auf einer Mitgliederversammlung des Vereins von den anwesenden, wahlberechtigten Mitgliedern gewählt. Eine 2/3 Mehrheit ist zur Erlangung der Würde erforderlich.

6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, jedoch mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres, wobei die Beiträge und sonstige finanziellen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten sind; ferner bei Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Im Voraus entrichtete Beiträge werden in keinem Fall zurückerstattet.

7. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
• wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme des betreffenden Mitgliedes geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
• bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung.
• wenn die Beiträge trotz mehrfacher Mahnung nicht entrichtet werden.
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats vom Betroffenen schriftlich Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch wird dann auf der nächsten Mitgliederversammlung in geheimer Wahl ein Beschluss gefasst, gegen den kein Einspruch mehr möglich ist.

§ 3 Rechte und Pflichten

1. Es ist ein Recht aller Mitglieder:
• an allen Versammlungen teilzunehmen,
• durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu unterstützen und zu fördern,
• die vereinseigenen Sportanlagen zu den festgesetzten Zeiten zu benutzen.

2. Es ist die Pflicht aller Mitglieder:
• den Beitrag innerhalb des Geschäftsjahres zu entrichten,
• das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln,
• übertragene Funktionen gewissenhaft auszuführen,
• auf den Schießständen Disziplin zu wahren und den Anordnungen der Schießaufsicht Folge zu leisten.

3. Die Höhe der Beiträge wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von einer Mitgliederversammlung genehmigt.

4. Bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum ist Schadenersatz zu leisten.

§ 4 Körperschaften des Vereins


1. Der Verein setzt sich ausfolgenden Körperschaften zusammen:
• die Vorstandschaft,
• die Schießaufsicht,
• die Mitgliederversammlung.

2. Die Vorstandschaft besteht aus:
• 1. Schützenmeister,
• 2. Schützenmeister,
• 1. Schatzmeister,
• 2. Schatzmeister,
• Schriftführer,
• 1. Sportleiter,
• 2. Sportleiter,
• dem von der Jugendversammlung gewählten
Jugendleiter,
• einem Beisitzer,
• Ehrenschützenmeister, soweit einer gewählt ist.

3. Die Vorstandschaft wird für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit auf einer Mitgliederversammlung gewählt.

4. Der Ehrenschützenmeister wird auf Vorschlag der Vorstandschaft durch geheime Wahl auf einer Mitgliederversammlung von den anwesenden, wahlberechtigten Mitgliedern gewählt. Eine ¾ Mehrheit ist zur Erlangung der Würde erforderlich. Er bleibt über die normale Wahlperiode hinaus im Amt.

5. Wählbar ist jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr.

6. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Sie vertreten die Schützengilde gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

7. Jedem Vorstandsmitglied stehen jederzeit die Kassenbücher und Protokolle zur Einsichtnahme offen. Der 1. Schützenmeister und der 1. Schatzmeister haben das Recht über einen Betrag von 1.000,- € - i. W.: Eintausend Euro je Einzelfall – zur Deckung laufender Ausgaben zu verfügen. Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten, bedürfen der Genehmigung der Vorstandschaft.

8. Ehrungen einzelner Mitglieder bleiben der Vorstandschaft vorbehalten.

9. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Neuwahl des zu besetzenden Postens.

10. Die Schießaufsicht wird turnusmäßig bestimmt und durch Anschlag im Schützenhaus bekanntgegeben. Ihre Aufgabe ist es, darüber zu wachen, dass die, in den Bestimmungen des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. festgelegten Verordnungen, beachtet und erfüllt werden.

11. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet dem Geschädigtem gegenüber immer der Verein, nicht das Vorstandsmitglied.

§ 5 Versammlungen und Protokolle

1. Mindestens einmal innerhalb eines Jahres wird eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche und Nennung der Tagesordnung zu berufen. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der 1. Schützenmeister seinen Mitgliedern einen Jahresrückblick über die geleistete Arbeit und erzielten Erfolge, außerdem eine Vorschau auf das kommende Jahr und die Aufgaben, die der Verein zu verrichten hat. Eventuell vorliegende Anträge werden beraten und falls nötig, Beschlüsse gefasst. Der Schatzmeister legt auf der Versammlung Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben des Vereins während des zurückliegenden Jahres ab. Diese Angaben werden durch zwei Rechnungsprüfer, die Einsicht in die Bücher hatten, und die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestimmt werden, bestätigt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf die gleiche Weise ein-berufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Die Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn 10 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Über jede Versammlung oder Vorstandschaftssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches ausführlich über die Punkte der Versammlung Auskunft gibt. Das Protokoll wird vom 1. Schützenmeister, sowie vom Schriftführer unterschrieben.

3. Auf Versammlungen vorgebrachte Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder, um angenommen zu werden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.

5. Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt die Vorstandschaft, die Satzung wegen registergerichtlicher/steuerrechtlicher Beanstandungen/Mängel durch Beschluss der Vorstandschaft zu ändern.


§ 6 Vereinsvermögen

1. Alles, was dem Verein geschenkt, von ihm gekauft oder als Beitrag von ihm eingenommen wird, ist Eigentum der Ersten Schützengilde Retzstadt und kann nicht zurückverlangt werden.

§ 7 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt:
• wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen beschließt.
• wenn die Mitgliederzahl weniger als drei Personen beträgt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Retzstadt, die es zwecks Verwendung zur Förderung des Sports bis zur Neugründung eines gemeinnützigen, steuerbegünstigten Schützenvereins am Ort, längstens jedoch 5 Jahre, treuhänderisch zu verwalten hat. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist das Vermögen von der Gemeindeverwaltung Retzstadt ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Bei Neugründung eines Schützenvereins geht das, der Gemeindeverwaltung übergebene Eigentum und Vermögen des aufgelösten Vereins in das Eigentum des neuen Schützenvereins über.

§ 8 Schützenjugend

1. Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.


2. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Der 1. Schützenmeister hat die Jugendordnung zu bestätigen soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.


3. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.


4. Der 1. oder 2. Schützenmeister sind berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter der Vorstandschaft zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

§ 9 Vereinsordnungen

1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.

§ 10 Datenschutz

1. Als Mitglied des BSSB ist die Erste Schützengilde Retzstadt verpflichtet, ihre Mitglieder an die übergeordneten Verbände zu melden. Elektronisch übermittelt werden dabei die Adressdaten, das Geschlecht, die ausgeübten Sportarten sowie die erhaltenen Ehrungen. Bei Funktionären (z. B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Telefonnummer, die E-Mail Adresse und die Funktion im Verein. Diese Daten werden nach Beendigung der Funktionärstätigkeit, bei Austritt oder Tod nicht gelöscht.

2. Die Bankverbindung wird ausschließlich bei der Ersten Schützengilde Retzstadt gespeichert und nicht weitergegeben.

3. Rechtsgrundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz.

§ 11 Eintragung in das Vereinsregister

1. Die erste Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. November 1959 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.

2. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister wurde auf derselben Sitzung beschlossen.

3. Die Satzung tritt am selben Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gemünden a.M. in Kraft.

Trainingszeiten

 

Luftgewehr:

Donnerstag:
18:30 - 20 Uhr

Bogen:

1. und 3. Sonntag
im Monat
ab 14 Uhr

 

Termine

  • Samstag 27. Juli
    Familienzelten
  • Sonntag 28. Juli
    Familienzelten
  • Dienstag 27. August
    Vorstandschaftssitzung
    19:00 Uhr